Als Bauherr oder Bauherrin können Sie vom Steuerbonus für Handwerksleistungen profitieren.

Denn für professionell ausgeführte Renovierungsarbeiten wie z.B. Fliesenleger-, Sanitär- oder Trockenbauarbeiten können

20 % der Kosten von bis zu 6.000,- €

von der Steuerschuld abgezogen werden (maximal 1.200,- € pro Jahr und Haushalt).
Zu den geförderten Maßnahmen zählen unter anderen:

  • Reparaturen und Austauscharbeiten an Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen);
  • Reparaturen, Wartungs- und Austauscharbeiten an Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen;
  • Modernisierungsarbeiten im Badezimmer oder der Küche.

Die steuerliche Begünstigung gilt für Aufwendungen im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnraum und ist in § 35 a ESTG geregelt.

Zu beachten ist, dass nur die Aufwendungen für in Rechnung gestellte Arbeitskosteneinschließlich Maschinen- und Fahrtkosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu einer Steuerermäßigung führen.

Die Aufwendungen für verwendetes Material oder sonstige in diesem Zusammenhang gelieferte Waren (z.B. Fliesen) sind hingegen nicht begünstigt.